Bannerwache

Vom Rittertum und Waffendienst

Rüstung der Ordensritter

Sintemalen dieser Orden ausdrücklich zur Ritterschaft wider des Kreuzes und des Glaubens Feinde gegründet ist und diese Feinde in vielen Ländern zu Streit und Aufruhr neigen, muß ein jeder Ordensbruder hinreichend gewappnet sein, ihnen in jeder Weise zu begegnen.
Deswegen verfügen wir:
Wer unter den Brüdern der Oberste ist über die Dinge, die zur Ausrüstung gehören - über Tiere, Waffen, Knechte, und alles übrige, was dem Bruder zum kampfe taugt und zusteht -, der gebiete und verfüge im Einvernehmen mit den weisesten Brüdern des Landes, in dem ein Streit ausgebrochen ist, oder, falls man nicht ohen Schaden auf die übrigen Brüder warten kann, mit den gerade anwesenden Brüdern über jedes der vorgenannten Dinge. 
Doch achte man streng darauf, ohne zwingenden Grund keine Sättel, Zäume oder Schilde mit Gold, Silber, oder einer anderen weltlichen Farbe schmückt, zu führen. Schäfte, Schilde und Sättel sollen keine Decken haben.
Die geschliffenen Speereisen dagegen dürfen die Brüder mit Futteralen überziehen, damit die Waffe umso schärfer sei, die Feinde zu treffen.
Wenn der Meister oder sein Vertreter Pferde, Waffen oder andere Dinge, die den Brüdern auf gewisse Zeit zur Benutzung überlassen sind, anderen gibt oder leiht, so soll kein Bruder, dem sie zuvor geliehen waren, Widerspruch erheben; denn er soll nicht denken, die Dinge, die ihm befristet überlassen waren, seien sein persönliches Eigentum.
Darüber hinaus beanspruche kein Bruder Waffen oder Pferde für sich besonders. Geschieht es, daß man einem Bruder etwas für ihn unpassendes verliehen hat oder verleihen will, so trage er dem Obersten, der des Amtes waltet, den Grund seiner Bemängelung demütig und geziemend vor und überlasse es diesem, nach seiner Ansichtdarüber zu entscheiden.
Die Brüder sollen nach der Gewohnheit des Landes gewappnet, das heißt mit Brustharnischen oder Panzern; schwäbische Harnische darf man aber nur mit besonderer Erlaubnis des Meister tragen.


Troß und Herold

Wenn man zu Felde zieht oder anderswohin fährt, soll der Komtur oder sein Stellvertreter mitzunehmen heißen Gezelte, des Marschalls Kessel und Futterkorn, das Altarzelt, das Marketenderzelt und die großen Gezelte. 
Der Rufer (Herold) wird bei dem Marschall untergebracht und wenn er etwas als Befehl ausruft, so soll man es als Befehl entgegennehmen und ausführen.


Quartier und Entfernung vom Heer      
 
Nachdem man Quatier genommen hat, sollen die Brüder nicht ohne Erlaubnis über Tiere zum Einholen von Holz, Gras oder dergleichen schicken; haben sie die Genehmigung dazu, so soll man die Sättel überdecken, damit sie durch die Last keinen Schaden nehmen.
Hat ein Bruder zwei Knechte und sendet ihrer einen aus, so soll er den anderen für die verschiedenen Geschäfte und Verrichtungen im Hause behalten.
Der Marschall soll ohne Erlaubnis des Meisters die Brüder weder gewappnet noch waffenlos soweit vom Heere fortsenden oder ziehen lassen, daß sie zu Schaden kommen könnten oder dem Heere durch sie irgendein Nachteil entsteht.
Die Brüder sollen sich auch nicht ohne Erlaubnis soweit vom Quatier oder vom Haus entfernen, daß sie den Alarm, wenn er im Heere gegeben wird, oder die Sturmglocken überhören und man sie nicht erreichen kann, wennamn ihrer bedürfen sollte.
Sie sollen auch weder daheim noch im Felde zu der Leute Quatier oder Wohnungen eilen, um sie zu besuchen, falls sie nicht gerade in der Nähe des Hauses liegen und zu der Schar oder dem Gesinde des hauses gehören. Auch dann soll man Maß halten, auf daß man den Leuten nicht lästig falle.
Nur mit Erlaubnis darf man zu Fremden oder weiter Entfernten fahren.


Marschordnung

Wenn die Brüder ins Feld ziehen, so soll niemand die Tiere satteln und packen lassen, ehe der Befehl kommt. Sind sie aber gesattelt, so darf man Säcke und anderes Gepäck, das mit kleinen Riemen geschnürt wird, aufladen. Alles aber, was mit großen Riemen geschnürrt wird, soll man lassen, bis es befohlen wird. 
Sind die Tiere fertig gepackt, so sollen die Brüder nicht aufsitzen, ehe der Befehl ergeht, ist dann der Befehl gegeben und sind sie in den Quatieren aufgesessen, so sollen sie aufpassen, daß nichts durch Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit verloren geht. 
Alsbald soll der Bruder vorreiten und die Knechte ihm folgen, ihren Platz in der Rotte einzunehmen; dort soll der Bruder die Knechte vor sich her ziehen lassen und hinter ihnen reiten in der Rotte, auf das er seine Waffen desto besser unter Augen haben und seinen Platz in der Rotte innehalten möge. 
Einer soll sich dem anderen mit Ruhe anschließen, überstürztes Gedränge ist zu unterbleiben.
Bricht ein Bruder von seinem Quatier auf und sieht in der Rotte eine freien Platz, der für ihn und seine Tiere paßt, so darf er ihn einnehmen. Es darf auch ein Bruder für einene anderen einen Platz in der Rotte belegen, solange sie noch im Quatier sind, aber dem ein Platz so gegeben ist, der darf ihn fürherhin nicht mehr mit einem anderen tauschen.
Haben zwei oder mehr Brüder etwas mitinander zu besprechen, während sie in der Schar oder in der Rotte reiten, so mögen sie zusammenkommen, schnell sich besprechen und dann unverzüglich wieder auf ihren Platz eilen. 
Niemand soll beim Übergang über ein Wasser sein Pferd tränken, es sei denn, wer die Abteilung führt, tränke sein Pferd oder das Wasser ist so breit, daß man abseits von der Rotte tränken kann, ohne die anderen in Unordnung zu bringen. 
Auf der Rückfahrt soll kein Bruder ohen Erlaubnis des Marschalls dem Heere vorausjagen, wie es gelegentlich geschehen ist.  


Verhalten bei Alarm oder Gefahr

Erhebt sich Geschrei oder Alarm, so halten die dort gegenwärtigen Brüder so gut sie konnen mit ihren Waffen aus, bis ihnen Hilfe kommt; die anderswo sind, eilen zu ihrer Gruppe und warten des Befehls, ebenfalls die in den Quartieren. 
Wo Gefahr besteht, sollen die Brüder ihre Pferde ohne Erlaubnis nicht abzäumen und ihnen kein Futter geben.
Ist die Fahen aufgerichtet, so sollen sie um diese im Kreise lagern, daß sich die Tiere in der Mitte befinden, auf das sie umso besser bewacht und die Waffen sorglicher behütet seien.


Angriff

Der Marschall soll ohne Erlaubnis des Meisters, wenn dieser zugegen ist, nicht den Befehl zum Angriff auf die Feinde geben, es sei denn, es zwänge eine solche Notwendigkeit dazu, daß man es nicht wohl unterlassen oder aufschieben könne. 
Sind die Brüder zu einem Angriff angesetzt, so dürfen sie nicht wappnen ncoh aufsitzen ehe der Befehl ergeht; sind sie gewappnet, so dürfen sie die Waffen nicht ablegen, ehe es befohlen wird. 
Reiten sie in der Schar, so sollen die Knechte vor oder neben ihnen mit ihren Rossen reiten; sitzen die Brüder auf ihren Rossen, so sollen sie nicht ohne Befehl wegen irgendeines Alarms ihre Rosse wenden.
Lässt der Marschall oder der Bannerführer gegen die Feinde sprengen, so soll ein Bruder, der nicht Ritter ist, eine Fahne führen, unter der sich die Knechte sammeln und warten bis Gott ihre Herren zurücksende.
Kein Bruder darf ohne Befehl zum Angriff sprengen, bevor der Bannerträger zum Angriff vorgegangen ist. Nunmehr darf ein jeder das tun, was Gott seinem Herzen befiehlt, aber doch so, daß er zur Fahne zurückkehren kann, wenn er merkt, daß dies notwendig ist. Die Brüder, denen der Schutz des banners anvertraut ist, verrichten in seiner Nähe, was in ihren Kräften steht, entfernen sich aber von ihm nicht allzu weit.
Weiterhin wollen wir, daß alle Brüder bei der Fahne bleiben und reiten, falls sie nicht vom Bannerträger oder dem Vorgesetzten anders beordert werden. Auch sollen sie ihre Schilde, Waffen und Eisenhauben nur mit Erlaubnis des Bannerträgers ablegen. 

       

 

Die Bannerwache ist eine private Interessengemeinschaft und gehört nicht dem offiziellen Deutschen Orden mit Sitz in Wien an. Wir sind aber bestrebt, die Geschichte des Deutschen Ordens im Mittelalter möglichst orginalgetreu nachzustellen -omnia sicut lusit (alles nur gespielt)- und einer breiten Öffentlichkeit vornehmlich auf mittelalterlichen Veranstaltungen näher zu bringen.