Das Noviziat
Wird jemand dieser ehrsamen Bruderschaft aufgenommen, so gewähre man ihm eine angemessene Probezeit, auf daß er die strenge Zucht des Ordens, die Brüder dagegen seinen Charakter kennen lernen können. Will er aber auf das Noviziat verzichten und ist der, der ihn aufnimmt, damit einverstanden, so darf er sofort verpflichtet werden.
In diesem Falle soll ihm der Oberste unter den anwesenden Brüdern oder ein Priester den Mantel mit dem Ordenskreuz geben, gesegnet mit dem gewohnten Segen und mit Weihwasser besprengt; denn mit dem Kreuz empfängt man das Kleid des Ordens, und nicht anderes unterscheidet in der Kleidung die Novizen von den Vollbrüdern.
Aufnahme von Vollbrüdern
Wir verfügen, daß man fürderhin keinen Bruder den weißen Mantel gebe, der nicht durch Charakter und durch Abstammung dessen würdig ist.
Haben der Meister und die Brüder beschlossen, neue Brüder in den Orden aufzunehmen, so sollen sie einen aus dem Kapitel zu denen senden, die Brüder werden wollen, auf daß man sie über das Brauchtum also unterrichte:
Treten sie in das Kapitel ein, so sollen sie niederknien vor dem Meister oder vor dem, der an seiner Statt das Kapitel hält, und ihn durch Gott bitten, sie in den Orden aufzunehmen und ihre Seelen zu bewahren.
Darauf spricht der Meister:
"Die Brüder haben Eure Bitte erhöhrt, sofern nicht Dinge im Wege stehen, über die wir Euch jetzt befragen wollen:
Seid Ihr einem anderen Orden verpflichtet, einem Weibe durch Gelübde verbunden, einen Herrn untertan, eine Schuld oder Rechenschaft schuldig, wodurch dem Orden Ärgernis entstehen könnte, oder habt ihr eine geheime Krankheit?
Wenn eines der vorgelegten Dinge an Euch wäre und Ihr verschweiget es, und es würde hernach offenbar, so könntet Ihr unser Bruder nimmer sein und würdet aus dem Orden ausgestoßen."
Antworten sie darauf aber, daß sie dieser Dinge nicht schuldig sind, so soll der Meister ihnen folgende Pflichten vorlegen, mit denen er sie an den Orden bindet:
Erstens: Daß sie den Kranken zu dienen geloben,
Zweistens: Daß sie geloben das Heilige Land und die anderen dem Orden gehöhrenden Lande vor dem Feinde zu beschirmen, wenn man es sie heiße,
Drittens: Daß einer, der zu einem Amte befähigt ist, daß dem Meister sagen und es nach des Meisters Willen sowie entsprechend seiner Kraft ausfüllen werde.
Sie müssen weiterhin geloben, über das Kapitel und den geheimen Rat des Meisters Schweigen zu bewahren, den Orden ohne Erlaubnis nicht zu verlassen, um einen anderen Orden beizutreten, und die Regeln und Gewohnheiten des Ordens innezuhalten.
Haben sie dies gelobt, so soll man von ihnen das Noviziat verlangen, wenn sie es wollen. Wollen sie es aber nicht, so soll man sie gleich in den Orden aufnehmen; in diesem Falle sollen sie die Hand auf die Bibel legen und diese Worte sprechen:
"Ich schwöre und gelobe in Keuschheit meines Leibes zu leben, ohne eigenen Besitz zu sein und Gott, der Jungfrau Maria und Euch, Meister des Ordens vom Deutschen Hause, und Euren Nachfolgern entsprechend den Regeln und den Gewohnheiten des Ordens Gehorsam zu leisten bis in den Tod."
Aufnahme von Halbbrüdern
Im Namen unseres Herrn Jesus Christus setzen und bestimmen wir, daß man die Halbbrüder so in den Orden aufnehme und halte:
Wenn der, den man aufnehmen will, vor den Komtur und die Brüder tritt, so soll er vor Ihnen niederknien und sprechen:
"Ich bitte euch bei Gott, Ihr wollet mich aufnehmen in den Dienst des Ordens, auf das meine Seele bewahrt werde."
Darauf frage man ihn, ob kein Gebrechen an ihm sei an Krankheit, an Besitz, an Schuld, an Rechenschaft an einer Frau, und ob er ekinen andern Orden verbunden sei, also in gleicher Weise, wie man die in den Orden eintretenden Vollbrüder aufnimmt. Verschweigt er eines dieser Gebrechen, so soll man ihn aus dem Orden ausstoßen.
Darauf lege man ihm die Verpflichtungen vor, mit denen er sich dem Orden im Dienst verbindet:
Das Vieh zu hüten und zu pflegen, den Acker zu bestellen und jegliche Arbeit zu verrichten nach dem Willen seines Komturs und des Hauses Erfordernissen; auch soll er Keuschheit geloben und Gehorsam und Verzicht auf persönlichen Besitz. Das Jahr des Noviziats verlange man nicht von ihm, doch verpflichte man ihn auf Wasser und Brot und alte Kleider.
Den Bart soll er sich scheren lassen und das Haar rings um die Ohren herum. Sein Obergewand soll eine Kutte sein mit weiten Ärmeln, einem halben Ordenskreuz und einem Pelzkragen, der jedoch nicht an der Kutte festgenäht sein soll, auf das man ihn je nach den Bedürfnissen der Arbeit an- oder ablegen kann. Die Schuhe sollen mit Riemen sein, und zwar drei bis vier Finger höher als die der Brüder. Die Halbbrüder sollen gegürtet mit ihrem Hemde liegenund Hoffahrt in der Kleidung vermeiden.
Was Essen und Trinken anbetrifft, so halte man sie nach der Einsicht des Landkomturs.
Entbindung von der Verpflichtung
Bittet ein Amtsbruder um Entbindung von seiner Verpflichtung, in der Absicht, einem anderen Orden beizutreten, so soll er sein Amt und seine Ritterrüstung zurückgeben; ebenso tue jeder Bruder, der eine Ritterrüstung besitzt.
Aus dem Kapitel und dem Rat soll er sich zurückziehen, sobald der Meister oder der Leiter des Kapitels spricht:
"Hat jemand etwas für das Heil seiner Seele zu sagen, so bitte er um Erlaubnis und rede!"
Das soll er dann tun, insofern sein Entschluss feststeht, nicht mehr in dem Orden zu verbleiben; sollte er aber seinen Entschluß umstoßen, so spreche er im Kapitel:
"Brüder! Ich habe aus freiem Willen meinen Entschluß geändert."
Mitbrüder
Damit der Orden auch weiteren Kreisen nützlich sei, gestatten wir, daß man weltliche Leute, seien sie nun verheiratet oder ledig, als Mitbrüder des Ordens aufnehme; Leib und Gut dieser Leute sollen der Anordnung der Vollbrüder unterstellt sein.
Ihr Leben sei entsprechend ehrsam; nicht allein offenbare Sünde sollen sie meiden, sondern künftighin auch keinen unerlaubten Gewinn und keine unerlaubte Betätigung betreiben. Kleider sollen sie tragen von geistlicher Farbe aber nicht mit dem ganzen Kreuze.
Stirbt einer von den Eheleuten früher als der andere, so fällt die Hälfte des Besitzes an den Orden, die andere behält der überlebende Teil bis an das Lebensende; nach dessen Tode fällt das ganze Gut an den Orden. Was sie nach Ihrer Aufnahme als Brüder dazu gewinnen, das fällt alles an den Orden.
Der Einsicht und der Entscheidung des Landeskomturs aber sei es überlassen, jemanden unter anderen Bedingungen aufzunehmen, wenn er sieht, daß es nützlich sei.
Halbschwestern
Darüber hinaus bestimmen wir, daß man keine Frauen als Vollangehörige in den Orden aufnimmt, denn es geschiet oft, daß Mannesmut durch vertrauten Umgang mit Frauen schwach wird.
Da man aber verschiedene Dienste an den Kranken in den Spitälern und auch die Besorgung des Viehs besser mit Frauen als mit Männern verrcihtet, so sei es erlaubt, daß man zu solchem Dienst Frauen als Halbschwestern aufnimmt. Diese Frauen soll man nur mit Zustimmung des Landeskomturs aufnehmen.
Nach Ihrer Aufnahme bereite man ihnen ihre Wohnung außerhalb der Wohnung der Brüder; denn die Keuschheit des Ordensbruders, der bei Frauen wohnt, ist, wenn sie vielleicht auch bewahrt wird, nicht sicher und kann auch auf die Dauer nicht ohne Ärgernis bleiben.
Aufnahme von Kindern
Kein Kind unter vierzehn Jahren kleide man mit dem Ordensgewand oder nehme es auf.
Bringen Vater, Mutter oder Vormund ein Kind unter vierzehn Jahren zum Orden oder kommt ein Kind von sich aus, so soll man es, wenn man es aufzunehmen beabsichtigt, bis zur Erreichung des vorgeschriebenen Alters zum Guten erziehen; gefällt es ihm dann selbstund den Brüdern, so mag man es nach Gewohnheit in den Orden aufnehmen.
Freiwillige und bezahlte Helfer
Will jemand aus Barmherzigkeit oder gegen Entlohnung den Brüdern dienen, so überlassen wir, da die Fälle jeweilig verschieden sind, die Aufnahme der Einsciht dessen, dem dieses Amt dort gerade anvertraut ist.
Auch verfügen wir dabei, das sich kein Bruder unterstehe, einen Knecht, der dem Orden freiwillig oder gegen Sold dient, zu schlagen, ausgenommen die Amtsleute, die ihre Untergebenen so wie es üblich ist, gelegentlich züchtigen dürfen, um sie zur Besserung zu erziehen.
Geschieht es, daß ein Ritter oder ein Ritterbürtiger sivh zu freiwilligen Waffendienst den Brüdern anschließt, und er stirbt, so spreche der anwesende Bruder dreißig Paternoster, und die Speise, die man einem Bruderzu geben pflegt, verteile man sieben Tage lang unter die Armen für das Heil seiner Seele.
Die Bannerwache ist eine private Interessengemeinschaft und gehört nicht dem offiziellen Deutschen Orden mit Sitz in Wien an. Wir sind aber bestrebt, die Geschichte des Deutschen Ordens im Mittelalter möglichst orginalgetreu nachzustellen -omnia sicut lusit (alles nur gespielt)- und einer breiten Öffentlichkeit vornehmlich auf mittelalterlichen Veranstaltungen näher zu bringen.