Bannerwache

Fürsorge für Kranke und Arme

Die Spitäler

Da dieser Orden bereits früher ein Spital besaß, als er zur Ritterschaft erhoben wurde - wie bereits sein Name andeutet, denn er heißt "Das Spital" - so soll er im obersten Hause oder dort, wo der Meister mit dem Kapitel zusammentritt, zu allen Zeiten Spitäler besitzen. Überall sonst aber, wo man ein bereits bestehendes Spital mitsamt seinen Einkünften dem Orden schenken wollte, soll der Landeskomtur mit Beirat der weisesten Brüder über Annahme oder Ablehnung entscheiden. 
In den übrigen Häusern des Ordens, die ohne Spital sind, soll man ohne des Meisters besondere Anordnung mit Beirat der weisen Brüder kein Spital einrichten. Es sit auch strengsten darauf zu achten, daß überall, wo man Spitäler unterhält, jeder Bruder, dem die Fürsorge für Leib und Seele der Kranken vom Meister oder seinem Vertreter anvertraut ist, sich des Dienstes in Demut und Hingabe befleißige. Die Komture haben zu sorgen, daß es den Kranken in keiner Weise an Kost und sonstigen notwendigen Dinge gebreche.
Sollten aber irgenwo durch mangelhafte Pflichterfüllung oder Fahrlässigkeit in ihrer Pflege die Kranken vernachlässigt werden, so haben die Brüder Spitalspfleger dies dem Meister oder Vorgesetzten zu melden, auf daß er billig die Fahrlässigen entsprechend der Größe ihres Verschuldens zur Rechenschaft ziehe. 
Der, dem die Kranken anvertraut sind, hat mit Sorgfalt darauf zu achten, daß er ihnen solche Pfleger schaffe, die sich in Hingabe und Demut zu liebevollem und aufopferndem Dienst an den Kranken hingezogen fühlen; sollte sich trotzdem einer von ihnen Vernachlässigungen an den Kranken zuschulden kommen lassen, so ziehe ihn sein Vorgesetzter zur Rechenschaft.
Die Komture und die übrigen Brüder mögen daran denken, daß sie bei ihrer Aufnahme on diesem heiligen Orden genau so feierlich geloben, den Kranken zu dienen,wie dem Orden der Ritterschaft treu zu bleiben.


Pflege der Kranken in den Spitälern

Ist der Kranke in das Spital aufgenommen. so pflege man ihn mit all der Sorgfaltwie sie die Einsicht des Spitalpflegers, der auch auf die besonderen Bedürfnisse seines Leidens Rücksicht zu nehmen hat, vorschreibt. 
Damit er sich in bester Obhut befände, halte man im obersten Hause, in dem sich das Haupt des Ordens befindet, Ärzte, und zwar entsprechend dem Vermögen des Hauses und der Zahl der Kranken. Nach dem Rat der Ärzte handele man, soweit es die Verhältnisse des Hauses erlauben, die Leidenden mit Barmherzigkeit und Liebe. Mit Liebe reiche man ihnen ihr tägliches Mahl, ehe denn die Brüder selber essen.
Sirbt einer in diesen Spietälern, gleichgültig zu welcher Zeit, am Tage vor der Vesper, darf man ihn sofort begraben, wenn die Pfleger ncihts dagegen einzuwenden haben. Sirbt aber einer nach Vesper, so lasse man ihn über Nacht, um ihn nach 6:00 Uhr des folgenden Tages zu bestatten, falls es nicht der Spitalspfleger anders für richtig hält.

 

Alte und kranke Brüder

Alte und kranke Brüder soll man ihrer Krankeit gemäß mit Aufmerksamkeit und Milde behandeln; man sei nachsichtig gegen sie und ehre sie. An der Notdurft des Leibes lasse man bei ihnen keine Strenge walten, wenn sie sich fromm und ehrsam halten.
Der Großkomtur besorge für die kranken Brüder einen Arzt. Diesen soll man anhalten, daß er gleicherweise auf die Brüder achte, und diese hinwiederum sollen gewissenhaft seinen Rat befolgen. Der Bruder, welcher in der Krankenstube waltet, soll gleichmäßig für alle Brüder sorgen, und der Großkomtur teile ihm die Mittel für die Bedürfnisse und die Pflege der kranken Brüder zu.

 

Brüder, die am Wechselfieber leiden

Brüder, die am Wechselfieber leiden, dürfen mit Erlaubnis des Meisters drei Tage lang Fleisch an der Krankentafel essen, in der fastenzeit vor Weihnachten bis Advent; ist ihre Krankheit besonders schwer, so darf amn ihnen dies auch in der Adventszeit gestatten; von solchen Kranken soll man nicht verlangen, daß sie zum Gottesdienst kommen wie die Gesunden.

 

Verwundete und schwerkranke Brüder

Brüder, die verwundet sind oder die Ruhr oder andere Seuchen haben, durch die sie die Ruhe der anderen stören, soll man abseits legen, bis sie genesen sind. Ist ein Bruder genesen und will er die Krankenstube verlassen, so soll er nach seiner Gesundung noch drei Tage in der Krankenstube essen; in dieser Zeit mag er scih versuchen, ob es ihm besser bekomme, in der Krankenstube zu bleiben oder wieder draußen zu sein.

 

Brotzehnt und Almosen

Ein wohltätiges Gesetz diese Ordens, begründet in der Nächstenliebe, befiehlt, in allen Ordenshäusern, in denen man Kirchen oder Kapellen unterhält, den zehnten Teil des Brotes, das man im Ofen des Hauses backt, den Armen zu geben; anstelle des Brotes kann man auch ein allgemeines Almosen, dreimal in der Woche, geben.
Ist ein Bruder gestorben, so gehört es zu den Pflichten des Hauses, daß man seine besten Kleider und was ihm als Bruder zusteht an Speise und Trank, vierzig Tage einem Armen gebe; denn das Almosen erlöst vom Tode und bewahrt die Seelen, die in Gnaden von hinnengeschieden sind, vor ewigem Fegefeuer.
Die Fürsorge für die Kranken beansprucht reichliche Mittel. Deshalb darf man auf Grund der dem Orden verliehenen Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung des Meisters oder des Landeskomturs Sammler von Almosen für die Kranken aussenden. Diese müssen frommen Lebens sein und es verstehen, den Leuten draußen den päpstlichen Ablaß zu künden und sie zur Unterstützung der Spitäler mit Almosen anzuhalten. Sie sollen guten Lebenswandels sein , daß sie nicht durch böses Vorbild, wie des Elias Söhne, die Leute vom Gottesopfer und vom Almosen für die Kranken abspenstig machen. In ihrer Kost seien sie maßig, kommen sie auf ihren Reisen in Ordenshäuser, so nehmen sie die Bewirtung der dortigen Brüder mit Dank an. Mit dem Gebotenen sollen sie sich genügen lassen und nicht unschicklilch etwas darüber hinaus verlangen.
Wir dem Meister ein Almosen gegeben oder ein Gut zum Aufbewahren, so soll er es dem Schatzmeidter geben lassen, daß dieser es empfange und verzeichne und aufhebe. Die Komture und die anderen Brüder dürfen nciht Bürge werden und durch mündliches Versprechen oder schriftlich eines anderen Verbindlichkeiten übernehmen. Auch darf weder der Meister noch jemand aus seinem Kreise noch irgensein Komtur oder einfacher Bruder Ordensgut veräußern ohne des Hochkapitels Zustimmung.

 

Die Sakramente

Die Priester, denen die Sorge dafür anvertraut sit, soll zu Reich und Arm mit den Sakramenten kommen, auf daß es nciht den Schein  erwecke, sie kümmern sich nur um die Reichen und die Armen seine ihnen gleichgültig. 
Brechen sie auf zu einem Kranken, ihm das Abendmahl zu reichen, so sollen sie weiße Hemden und Röcke tragen, und vor ihnen soll ein Messknabe schreiten, mit einem Röcklein und einer Laterne, darinnen  ein Licht brenntund einem Glöcklein, das wohl läute. Kann dies ifolge Unwetter nciht sein, so mögen sie in ihrer Kapuze bis in das Heim des Kranken gehen und dort ihr Röcklein anziehen. 

Die Bannerwache ist eine private Interessengemeinschaft und gehört nicht dem offiziellen Deutschen Orden mit Sitz in Wien an. Wir sind aber bestrebt, die Geschichte des Deutschen Ordens im Mittelalter möglichst orginalgetreu nachzustellen -omnia sicut lusit (alles nur gespielt)- und einer breiten Öffentlichkeit vornehmlich auf mittelalterlichen Veranstaltungen näher zu bringen.